1.1 Vermittelt der Personalvermittler dem Arbeitgeber mit Erfolg einen Arbeitnehmer (vermittelte Person) erhält der Personalvermittler vom Arbeitgeber einmalig eine Vergütung. Die Vermittlung ist erfolgreich, wenn zwischen dem Arbeitgeber und der vermittelten Person ein Arbeitsvertrag geschlossen wird.
Die Vergütung beträgt 100% eines Monatsbruttoentgelts
der vermittelten Person, zzgl. MwSt.
1.2. Die Vergütung wird fällig, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und vermittelter Person, drei volle Arbeitstage ungekündigt besteht. Maßgeblich für die Fälligkeit des Anspruchs des Personalvermittlers ist also nicht das tatsächliche Ende des Arbeitsverhältnisses, sondern der Zeitpunkt der einseitigen oder beidseitigen auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Erklärung (wie z.B. Kündigung oder Aufhebungsvertrag). Die Frist beginnt mit dem ersten Arbeitstag- bzw. Probetag. Wird das Arbeitsverhältnis also vor Ablauf der drei Tage (gleich aus welchem Rechtsgrund) beendet, so steht dem Personalvermittler kein Anspruch auf Vergütung zu.
1.3. Der Personalvermittler gewährt dem Arbeitgeber eine freiwillige Gewährleistungsfrist von 30 Tagen.
Wird das Arbeitsverhältnis innerhalb dieser Frist beendet, vermittelt der Personalvermittler für die gleiche Position einen geeigneten Ersatzkandidaten, unentgeltlich und ohne weitere Kosten für den Arbeitgeber. Auch bezüglich der Gewährleistungsfrist ist nicht das Ende des Arbeitsverhältnisses als solches, sondern der Zeitpunkt der einseitigen oder beidseitigen auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Erklärung (wie z.B. Kündigung oder Aufhebungsvertrag) maßgeblich. Die Frist beginnt ebenfalls mit dem ersten Arbeitstag bzw. Probetag. Der Arbeitgeber hat die Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Personalvermittler innerhalb von 14 Tagen nach der Beendigungserklärung (z.B. Kündigung/Aufhebungsvertrag) mitzuteilen.
Sollte der Personalvermittler wiederum innerhalb von 14 Tagen nach der Mitteilung dem Arbeitgeber keinen geeigneten Kandidaten nachvermitteln können, erstattet der Personalvermittler 50% der bezahlten Provision an den Arbeitgeber zurück.
In diesem Fall ist vom Personalvermittler keine weitere Nachvermittlung geschuldet.
1.4. Für die vermittelte Person ist die Dienstleistung des Personalvermittlers kostenfrei